Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 34 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe

Stand: 02.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/34#abs-1 (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 bekannt gegeben wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/34#abs-2 (2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Strafverfolgung, zur Abwehr von Gefahren von erheblicher Bedeutung oder zum Zeugenschutz benötigt.

§ 33a § 35